Information bezüglich der Anwendung des Gesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2022
Information bezüglich der Anwendung des Gesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2022

Bericht bezüglich der Anwendung des Gesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2022
Betreffend touristische und hotelbezogene Einrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Eigentümer der Wohneinheiten,
zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass sich unsere Kanzlei anlässlich des gesegneten Opferfestes (Eid al-Adha) bis einschließlich 31. Mai im Urlaub befindet.
In der letzten Zeit ist uns aufgefallen, dass einige Kaufverträge über Wohneinheiten Regelungen enthalten, wonach die betreffende Einheit als touristische Einheit oder Hoteleinheit eingestuft wird. Zudem haben einige Resortverwaltungen die Eigentümer darauf hingewiesen, dass eine Vermietung ohne vorherige Mitteilung nicht zulässig sei.
Zunächst ist folgendes klarzustellen:
Falls im Vertrag angegeben ist, dass es sich um eine „Wohneinheit“ handelt und diese für die gewöhnliche Wohnnutzung bestimmt ist, unterliegt sie grundsätzlich nicht den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2022 über touristische und hotelbezogene Einrichtungen. Dem Eigentümer steht daher das Recht zu, die Einheit zu vermieten oder Gäste darin aufzunehmen, ohne den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterliegen, sofern die Einheit nicht im Rahmen einer organisierten touristischen oder hotelbezogenen Tätigkeit genutzt wird.
Ist jedoch im Vertrag, in der Lizenz oder aufgrund der tatsächlichen Nutzung angegeben, dass es sich um eine touristische oder hotelbezogene Einheit handelt oder wird die Einheit im Rahmen einer touristischen oder hotelbezogenen Tätigkeit genutzt, so unterliegt sie den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 aus dem Jahr 2022.
Dieses Gesetz verpflichtet Eigentümer im Falle einer Vermietung an Ägypter oder Ausländer dazu, eine Genehmigung oder Lizenz von der zuständigen Behörde einzuholen, nämlich vom Tourismusministerium oder den diesem untergeordneten Behörden in den jeweiligen Gouvernements, nicht jedoch von Stadtverwaltungen oder Kommunalbehörden.
Im Falle eines Verstoßes kann gegen den Eigentümer eine Geldstrafe von mindestens 50.000 ägyptischen Pfund verhängt werden.
Im Wiederholungsfall kann die Strafe Freiheitsentzug zusätzlich zur Geldstrafe sowie die Schließung gemäß den gesetzlichen Vorschriften umfassen.
Daher unterscheiden wir zwischen zwei Fällen:
Erstens:
Personen, die bereits eine Einheit erworben haben und bei denen im Vertrag oder in der Lizenz angegeben ist, dass es sich um eine touristische oder hotelbezogene Einheit handelt.
In diesem Fall sollten sie entweder vom Verkäufer verlangen, die Beschreibung der Einheit in eine Wohneinheit zu ändern, oder vom Verkäufer die vom Tourismusministerium ausgestellte Genehmigung oder Lizenz verlangen, damit eine rechtmäßige Vermietung möglich ist.
Falls die Einheit jedoch ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird und keine Vermietung erfolgt, trägt der Eigentümer keinerlei Verantwortung, solange keine touristische oder hotelbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.
Zweitens:
Personen, die eine Einheit erwerben möchten und sich noch in der Verhandlungsphase befinden.
Diese sollten ausdrücklich darauf bestehen, dass im Vertrag festgehalten wird, dass die verkaufte Einheit keine touristische oder hotelbezogene Einheit ist.
Falls der Verkäufer dennoch auf einer solchen Beschreibung besteht, sollte verlangt werden, dass die vom Tourismusministerium ausgestellte Genehmigung oder Lizenz Bestandteil der Unterlagen ist.
Außerdem sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die der für die Verwaltung des Resorts oder Compounds zuständigen Gesellschaft die Befugnis erteilt, im Falle einer Vermietung durch einen Eigentümer die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, wobei die Verwaltungsgesellschaft für diese Genehmigungen verantwortlich ist.
Zusammenfassend gilt:
Falls die Einheit ausschließlich zu Wohnzwecken bestimmt ist und der Eigentümer sie nicht im Rahmen einer touristischen oder hotelbezogenen Tätigkeit vermieten möchte, trifft ihn keinerlei Verantwortung, unabhängig davon, ob die Einheit im Vertrag als touristische oder hotelbezogene Einheit bezeichnet ist oder nicht.
Falls der Eigentümer die Einheit jedoch vermieten möchte und im Vertrag oder in der Lizenz angegeben ist, dass es sich um eine touristische oder hotelbezogene Einheit handelt oder die Einheit als touristische oder hotelbezogene Tätigkeit betrieben wird, muss vor der Vermietung die erforderliche Genehmigung oder Lizenz des Tourismusministeriums eingeholt werden, oder der Eigentümer muss vom Verkäufer beziehungsweise von der für die Verwaltung des Resorts oder Compounds zuständigen Gesellschaft die Bereitstellung dieser Genehmigung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed Omar









